Im Landkreis Neumarkt werden folgende öffentliche Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV (Alkoholkonsumverbot), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt:
1.1. In der Stadt Freystadt:
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Marktplatz
1.2. In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:
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Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
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Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
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Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
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Luitpoldhain (an der Bad- und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)
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Stadtpark (an der Mühl- und Weiherstraße)
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ehemaliges Gelände der Landesgartenschau