Für den Landkreis Straubing-Bogen wird amtlich festgestellt, dass der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen (11.04., 12.04. und 13.04 2021) überschritten ist.
Ab dem 15.04.2021 gelten damit für Ladengeschäfte im Landkreis Straubing-Bogen folgende Regelungen:
- Der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel dürfen weiterhin öffnen.
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen (FFP2-Maskenpflicht, Beschränkung der Kundenzahl etc.).
Für die Kunden besteht keine Testverpflichtung. - Für alle anderen Ladengeschäfte ist nur noch die Abholung vorbestellter Ware zulässig („Click and Collect“).
Auch hier gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Für das Abholen der vorbestellten Ware besteht keine Testverpflichtung.